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FAQ: Unfallschaden

... wir helfen Ihnen weiter!

 

… Egal ob großer Unfallschaden, kleine Delle, oder Kratzer im Lack - nur eine fachgerechte Reparatur gemäß Herstellervorgabe kann die volle Funktion der Sicherheitssysteme wiederherstellen und die Herstellergarantie erhalten.
Bringen Sie daher Ihr Fahrzeug zu unseren zertifizieren Spezialisten.     

Karosserie-Kompetenz mit kompletter Reparaturleistung und Schadensabwicklung.

Wir "bügeln" Blechschäden wieder aus - vom kleinen Kratzer bis zum großen Unfallschaden.
Mit modernster Technik stellen wir fest, ob sicherheitsrelevante Teile betroffen sind.
Außerdem reparieren wir nach strengen Richtlinien des Herstellers.
Und darauf bekommen Sie eine Garantie.


Wir kümmern uns um Ihren Unfall, koordinieren alle Sachverhalte rund um den Schaden, kontaktieren Gutachter, Ihren Rechtsanwalt und Ihre oder die gegnerische Versicherung.
Damit Sie zu Ihrem Recht kommen und Ihr Fahrzeug wieder so wird wie es war.

Lassen Sie sich informieren.

 

Wenn's mal gekracht hat - wir kümmern uns von A-Z um:

Abschleppservice
Autoglas
Beauftragung eines Sachverständigen
Erstellen von Kostenvoranschlägen
Felgenaufbereitung
Glasschadenreparatur
Hagelschadenbeseitigung
Hilfe bei der Abwicklung von Versicherungsformalitäten
Informationsaustausch mit Ihrem Rechtsanwalt
Karosserie-Reparaturen an nach Herstellervorschrift
Kunststoffreparatur
Mietwagen
Rückformtechnik
Schadensabrechnung mit der Versicherung
Scheibenreparatur
Smart-Repair
Unfallersatzwagen 

Rufen Sie uns nach einem Unfall an: 06151 9350-11

 

Das müssen bei einem nicht verschuldeten Unfall wissen:

 - Sie bestimmen wer Ihr Fahrzeug repariert!

 - Wir können Sie bei der Schadenabwicklung unterstützen.
Rufen Sie uns einfach an. Sie erreichen uns unter der Rufnummer: 06151 / 9350 43.
Wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, veranlassen wir die Abholung.
Wir ermitteln den Reparaturumfang, erstellen einen Kostenvoranschlag, übersenden diesen mit aussagekräftigen Fotos an die gegnerische Versicherung und holen die Reparaturfreigabe ein.

 - Sie haben Anspruch auf einen neutralen Gutachter!
Bei Schäden über ca. 1200 € haben Sie, falls gewünscht, Anspruch auf einen neutralen Gutachter. Dieser ermittelt die Reparaturkosten, die erforderliche Reparaturdauer sowie ggf. eine Wertminderung welche die gegnerische Versicherung Ihnen auszahlen muss.

 - Sie haben Anspruch auf einen Rechtsanwalt!
Wenn die Haftungsfrage nicht klar ist, es zu Personenschäden gekommen ist, oder die gegnerische Versicherung sich querstellt empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten.

 - Sie haben Anspruch auf einen Mietwagen!
Für die Dauer der Reparatur haben Sie ebenfalls Anspruch auf einen Mietwagen, den wir Ihnen zu Verfügung stellen können.

 

 

 Sie haben einen Unfallschaden und sind selbst schuld (Kasko-Unfallschaden)? 

 

- Wir können Sie bei der Schadenabwicklung unterstützen.
Rufen Sie uns einfach an. Sie erreichen uns unter der Rufnummer: 06151 / 9350 43.
Wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, veranlassen wir in Absprache mit Ihrer Versicherung die Abholung.

- Wir ermitteln den Reparaturumfang,
erstellen einen Kostenvoranschlag, übersenden diesen mit aussagekräftigen Fotos an die gegnerische Versicherung und holen die Reparaturfreigabe ein.

 - Wir vermitteln Ihnen für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen.

 - Wir rechnen direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Sie erhalten von uns eine Rechnung über die Selbstbeteiligung und eine Rechnungskopie der Reparaturrechnung.

 



Totalschaden!?

Bei einem technischen Totalschaden lässt sich das Auto nicht mehr reparieren. Der Restwert ist Null.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Wagen noch fahrtüchtig sein; die Reparatur lohnt sich aber rechnerisch nicht mehr, weil der Wert des Autos deutlich geringer ist als die geschätzten Reparaturkosten.

Die Versicherung rechnet dann in der Regel auf Totalschadenbasis ab: Sie ersetzt den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Es gibt eine Ausnahme: Der Versicherungsnehmer lässt die Reparatur tatsächlich fachgerecht durchführen. Ihre Kosten dürfen aber den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 Prozent übersteigen. Dann zahlt die Versicherung die Reparaturkosten. Sie müssen den Wagen allerdings noch weitere sechs Monate fahren.

 

 

Wiederbeschaffungswert und Restwert 

Um einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellen zu können, müssen Sie schätzen lassen, was das Auto noch wert ist und wie teuer es wäre, ein entsprechendes Fahrzeug neu zu beschaffen.

Wiederbeschaffungswert - Das ist der Betrag, den Sie aufwenden müssen, um sich ein Fahrzeug von dem Wert zu kaufen, den Ihr altes Auto zum Unfallzeitpunkt hatte. Das ist ein erheblich höherer Betrag als der, den man für das gleiche Fahrzeug beim Verkauf erzielen würde. Denn es kommen noch der Gewinn des Zwischenhändlers und dessen Aufwendungen dazu.

Der Wiederbeschaffungswert ist nach örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln. Es reicht nicht, ihn einfach nur aus der sogenannten Schwacke-Liste zu entnehmen; häufig bietet sie aber eine erste Orientierung.

Restwert - Dabei handelt es sich um den Wert des Fahrzeugs nach einem Autounfall, den es im nicht reparierten Zustand besitzt. Zu diesem Betrag können Sie es noch verkaufen. Den Restwert ermittelt in der Regel ein Sachverständiger durch Schätzung. Im Haftpflichtschadensfall, also wenn Ihnen ein Schaden zugefügt wurde, können Sie den Sachverständigen frei wählen und selbst beauftragen.

Wegen des Restwerts kann es immer mal wieder Streit geben. Denn je höher er ausfällt, desto billiger wird es für die Versicherung. Dabei reicht es in der Regel, dass der Sachverständige als Schätzgrundlage drei Angebote einholt, lautete die Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009, Az. VI ZR 318/08).

 

 

Das zahlt Ihnen die Versicherung bei Totalschaden

Häufig streiten Fahrzeughalter und Versicherer darüber, ob die Versicherung die Reparaturkosten erstatten muss oder nur den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand. Die Fälle eines wirtschaftlichen Totalschadens ordnet die Rechtsprechung in zwei grundsätzliche Kategorien ein:

 

1.  Reparaturkosten maximal 30 Prozent höher als Wiederbeschaffungswert

Ein Totalschaden muss nicht heißen, dass Sie Ihr Auto nicht doch reparieren lassen können. Das geht, solange die fachgerechte Reparatur nicht teurer ist als der Wiederbeschaffungswert plus ein Aufschlag von maximal 30 Prozent – insgesamt also nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (BGH, Urteil vom 2. Juni 2015, Az. VI ZR 387/14). Dabei zählen laut Bundesgerichtshof (BGH) nur die Brutto-Reparaturkosten (Urteil vom 3. März 2009, Az. VI ZR 100/08). Der Restwert bleibt außer Betracht.

Liegen die Kosten für die Reparatur zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, kann der Geschädigte die Reparaturkosten nur verlangen, sofern er das Auto nach der Reparatur noch für einen längeren Zeitraum nutzt. Dabei reichen sechs Monate aus (BGH, Urteil vom 13. November 2007, Az. VI 89/07). Fällig ist der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aber nicht erst nach sechs Monaten, sondern bereits vorher (BGH, Beschluss vom 18. November 2008, Az. VI ZB 22/08).

Beispiel

Wiederbeschaffungswert: 1.500 Euro
Reparaturkosten: 1.800 Euro (120 % des Widerbeschaffungswerts)
Restwert: 500 Euro

 

Die Versicherung muss die Reparaturkosten in Höhe von 1.800 Euro zahlen, sofern der Geschädigte das Auto tatsächlich fachgerecht hat reparieren lassen und noch mindestens ein halbes Jahr weiter gefahren ist.

 

2. Reparaturkosten um mehr als 30 Prozent höher als Wiederbeschaffungswert

Liegen die Kosten der Reparatur um mehr als 30 Prozent über den Kosten der Wiederbeschaffung eines entsprechenden Autos, muss die Versicherung keine Reparatur bezahlen. Das Reparieren wäre wirtschaftlich unvernünftig. Der Geschädigte hat nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007, Az. VI ZR 258/06). Vom Wiederbeschaffungswert darf die Versicherung den Restwert des kaputten Autos abziehen (§ 254 BGB).

Der Fahrzeugbesitzer kann auch nicht die Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen, denn unsinnige Reparaturen sollen nicht gefördert werden. Als Folge muss die Autoversicherung dann dem Versicherungsnehmer nicht die Kosten für die Reparatur erstatten, sondern nur noch die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Beispiel

Wiederbeschaffungswert: 1.500 Euro
Restwert: 500 Euro
Reparaturkosten: 3.000 Euro (200 % des Widerbeschaffungswerts)

 

Die Versicherung zahlt in einem solchen Fall den Wiederbeschaffungswert von 1.500 Euro abzüglich des Restwerts in Höhe von 500 Euro, insgesamt also 1.000 Euro.

Der Restwerterlös

Wenn Sie einen Sachverständigen beauftragt haben, den Schaden zu schätzen, sind Sie grundsätzlich berechtigt, bei der Berechnung des Schadensersatzes den von ihm geschätzten Restwert anzusetzen (BGH, Urteil vom 6. April 1993, Az. VI ZR 181/92). Auf höhere Angebote spezieller Restwertaufkäufer, die Ihnen die Versicherung vorhält, brauchen Sie sich nicht verweisen zu lassen.

 

Erzielen Sie jedoch ohne große Mühe beim Verkauf Ihres Altfahrzeugs einen besseren Betrag als von Ihrem Sachverständigen geschätzt, kann die Versicherung Ihren Zugewinn von dem Geld abziehen, das sie Ihnen erstattet.

 

Anders liegt der Fall, wenn Sie den kaputten Wagen für ein Ersatzfahrzeug in Zahlung geben und Ihnen der Händler dafür mehr bietet als den vom Gutachter geschätzten Betrag. Denn dadurch erzielen Sie nicht einen besseren Restwert, sondern einen versteckten Rabatt auf den Preis für das Ersatzfahrzeug. Das darf der gegnerischen Versicherung nicht zugutekommen.

Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, darf die Versicherung das Unfall-Fahrzeug durch einen Sachverständigen ihrer Wahl nachbesichtigen lassen.

 

 

Diese zusätzlichen Posten muss die Versicherung zahlen

Bei technischem und wirtschaftlichem Totalschaden hat die Versicherung die Kosten für einen Mietwagen zu ersetzen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden müssen Sie den Mietwagen aber nicht tatsächlich in Anspruch genommen haben. Sie können auch eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

 

Die Versicherung muss Ihnen auch Kosten ersetzen, die für die An- und Abmeldung sowie möglicherweise für die Entsorgung des Fahrzeugs entstanden sind.

 

 

Sie haben außerdem Anspruch auf Ersatz der durch die Schadensregulierung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese übernimmt die Versicherung, weil ein Geschädigter aus Gründen der sogenannten Waffengleichheit mit der Versicherung das Recht hat, einen Anwalt zu nehmen.




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